§ 17 Datenerhebung und -verwendung<br>(1) Soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 erforderlich ist, darf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Angaben, einschließlich personenbezogener Daten, über Hilfeleistungspotenziale und über Objekte und infrastrukturelle Einrichtungen, die für den Zivil- und Katastrophenschutz relevant sind, erheben und verwenden. Hierzu zählen insbesondere Angaben über<br>1. personelle, materielle und infrastrukturelle Potenziale der allgemeinen Gefahrenabwehr,<br>2. Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, von denen bei einer Schadenslage zusätzliche Gefahren ausgehen können (Risikopotenziale),<br>3. Infrastrukturen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wird (kritische<br>Infrastrukturen), und<br>4. Objekte, die aufgrund Ihrer Symbolkraft oder Dimension als mögliche Ziele von Angriffen in Betracht<br>kommen (gefährdete Objekte).<br>(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur an die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden und nur, soweit die<br>Kenntnis der Daten aus Sicht des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für Zwecke<br>der Lageerfassung oder -bewertung oder zum Nachweis oder zur Vermittlung von Engpassressourcen<br>erforderlich ist. Eines Ersuchens dieser Stellen um Übermittlung bedarf es nicht.<br>(3) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung<br>mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei sind insbesondere die Datenarten, die erhoben und verwendet<br>werden dürfen,<br>sowie Fristen für die Löschung der Daten zu bestimmen. ...
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